Bis in das Jahr 2017 war es ein allgemein gültiger
Grundsatz, dass private Krankenversicherungen die Kosten einer Korrektur der
Fehlsichtigkeit mittels einer Laser-OP nicht erstatten müssen. Dies immer mit
dem Verweis auf die fehlende medizinische Notwendigkeit, die aus Sicht der Kassen
nicht gegeben ist und weil die Fehlsichtigkeit keine Krankheit, sondern eine
altersbedingte Erscheinung ist.
BGH-Entscheid verändert die Rechtssprechung
Am 29. März 2017 fällte der BGH eine anders lautende
Entscheidung, Aktenzeichen IV ZR 533/15. Der BGH hob eine vorinstanzliche
Entscheidung auf und wies sie zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
Heidelberg zurück.
Im Kern bedeutet die schriftliche Niederlegung zu den Entscheidungsgründen
durch den BGH, das der oben angeführte allgemeine Grundsatz, dass die medizinische
Notwendigkeit fehle und Fehlsichtigkeiten durch das Alter keine Krankheit
darstellen, nicht mehr so einfach gelte und pauschal angenommen werden kann.
Vielmehr machte der BGH deutlich, dass die Fehlsichtigkeit der Augen, wenn sie so
stark beeinträchtigt sind, das eine Sehhilfe notwendig ist, sehr wohl eine
Krankheit gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen darstellt.
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Fehlsichtigkeit mit
einer Brille oder einer Kontaktlinse ausgeglichen werden kann. Denn Sehhilfen
sind keine notwendige Heilbehandlung, auf die der Versicherungsnehmer bei einer
Krankheit Anspruch hat.
Vielmehr kommt es auf die medizinische Notwendigkeit und die
Vertretbarkeit der Behandlung an.
Es bleibt trotzdem komplex
Dass BGH verwies darauf, dass nun damit die Versicherer
keineswegs gezwungen sind, jede Laser-OP zu bezahlen. Vielmehr soll es
Einzelfallentscheidungen geben, in denen die medizinische Notwendigkeit der
Heilbehandlung die wichtigste Rolle spielt. Inzwischen bieten viele Private
Krankenversicherer Zusatzversicherungen an, die sich speziell auf die Heilbehandlung
mittels LASIK beziehen. Im Zweifel könnte es ein Versicherungsnehmer aber auch
auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und hätte heute weit bessere Argumente
in der Hand als vor dem Urteil des BGH.
Aber auch die Versicherungen haben reagiert und ihre allgemeinen
Vertragsbedingungen angepasst. Wer sich nicht sicher sein kann, das
seine
Private Krankenversicherung bezahlt, die gesetzlichen Kassen tun es so oder so
nicht, sollte die Augen-OP im Ausland in Betracht ziehen. Hier lassen sich
richtig Kosten sparen und dies ohne die Aussicht auf einen langwierigen
Rechtstreit. So etwa in der Türkei, in einer der modernen Augenkliniken
Istanbuls. Besser 50 % oder mehr gespart als mehrere Gerichtsinstanzen
durchlaufen zu müssen, um letztlich vielleicht noch auf den OP- und den
Gerichtskosten sitzenzubleiben.
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