Dienstag, 26. Juni 2018

Laser-OP, immer ein Einzelfall!



Bis in das Jahr 2017 war es ein allgemein gültiger Grundsatz, dass private Krankenversicherungen die Kosten einer Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels einer Laser-OP nicht erstatten müssen. Dies immer mit dem Verweis auf die fehlende medizinische Notwendigkeit, die aus Sicht der Kassen nicht gegeben ist und weil die Fehlsichtigkeit keine Krankheit, sondern eine altersbedingte Erscheinung ist.

BGH-Entscheid verändert die Rechtssprechung

Am 29. März 2017 fällte der BGH eine anders lautende Entscheidung, Aktenzeichen IV ZR 533/15. Der BGH hob eine vorinstanzliche Entscheidung auf und wies sie zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Heidelberg zurück.
Im Kern bedeutet die schriftliche Niederlegung zu den Entscheidungsgründen durch den BGH, das der oben angeführte allgemeine Grundsatz, dass die medizinische Notwendigkeit fehle und Fehlsichtigkeiten durch das Alter keine Krankheit darstellen, nicht mehr so einfach gelte und pauschal angenommen werden kann. Vielmehr machte der BGH deutlich, dass die Fehlsichtigkeit der Augen, wenn sie so stark beeinträchtigt sind, das eine Sehhilfe notwendig ist, sehr wohl eine Krankheit gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen darstellt.

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Fehlsichtigkeit mit einer Brille oder einer Kontaktlinse ausgeglichen werden kann. Denn Sehhilfen sind keine notwendige Heilbehandlung, auf die der Versicherungsnehmer bei einer Krankheit Anspruch hat.
Vielmehr kommt es auf die medizinische Notwendigkeit und die Vertretbarkeit der Behandlung an.
Lasern statt Brille
Es bleibt trotzdem komplex

Dass BGH verwies darauf, dass nun damit die Versicherer keineswegs gezwungen sind, jede Laser-OP zu bezahlen. Vielmehr soll es Einzelfallentscheidungen geben, in denen die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung die wichtigste Rolle spielt. Inzwischen bieten viele Private Krankenversicherer Zusatzversicherungen an, die sich speziell auf die Heilbehandlung mittels LASIK beziehen. Im Zweifel könnte es ein Versicherungsnehmer aber auch auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und hätte heute weit bessere Argumente in der Hand als vor dem Urteil des BGH.

Aber auch die Versicherungen haben reagiert und ihre allgemeinen Vertragsbedingungen angepasst. Wer sich nicht sicher sein kann, das 
seine Private Krankenversicherung bezahlt, die gesetzlichen Kassen tun es so oder so nicht, sollte die Augen-OP im Ausland in Betracht ziehen. Hier lassen sich richtig Kosten sparen und dies ohne die Aussicht auf einen langwierigen Rechtstreit. So etwa in der Türkei, in einer der modernen Augenkliniken Istanbuls. Besser 50 % oder mehr gespart als mehrere Gerichtsinstanzen durchlaufen zu müssen, um letztlich vielleicht noch auf den OP- und den Gerichtskosten sitzenzubleiben.


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